Barrierefreiheit von Webseiten: Kommunen und Unternehmen ab 2025 EU-verpflichtet

Gemäß dem BITV 2.0 müssen ab Mai 2019 alle Websites der öffentlichen Verwaltung per Gesetz barrierefrei sein. Und ab 2025 auch von Unternehmen.
Was kommt auf Sie zu?

Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) soll eine umfassend und grundsätzlich uneingeschränkt barrierefreie Gestaltung moderner Informations- und Kommunikationstechnik gewährleisten. Sie gilt insbesondere für Websites, mobile Anwendungen, elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe und grafische Programmoberflächen.
Siehe https://www.barrierefreiheit-dienstekonsolidierung.bund.de/Webs/PB/DE/gesetze-und-richtlinien/bitv2-0/bitv2-0-node.html

Die öffentliche Verwaltung soll vorbildlich ein Höchstmaß an Barrierefreiheit und Inklusion im Internet bieten. Dazu zählen sog. „Leichte Sprache“ aber auch Bedienung (UX), Schriftgrößen und Bildbeschriftungen sowie einiges mehr.

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Unsere Erfahrung in diesem Bereich ermöglicht es uns, die öffentliche Verwaltung mit den effektivsten Lösungen zu unterstützen und dabei stets ein Höchstmaß an Transparenz und konstanter Unterstützung zu gewährleisten.
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Barrierefreiheit global: die WCAG 2.1

WCAG steht für Web Content Accessibility Guidelines, also Richtlinien für barrierefreie Webinhalte. Der tausend-seitige Leitfaden definiert die notwendigen technischen Standards, um Websites für Menschen mit Behinderungen zugänglich zu machen. Er hat enormen Einfluss auf die nationale und übernationale Gesetzgebung.

In der EU-Richtlinie werden vier Grundsätze verwendet:

  • Wahrnehmbarkeit: die Informationen und Komponenten der Nutzerschnittstelle müssen den Nutzern in einer Weise dargestellt werden, dass sie sie wahrnehmen können
  • Bedienbarkeit: der Nutzer muss die Komponenten der Nutzerschnittstelle und die Navigation handhaben können
  • Verständlichkeit: die Informationen und die Handhabung der Nutzerschnittstelle müssen verständlich sein
  • Robustheit: die Inhalte müssen robust genug sein, damit sie zuverlässig von einer Vielfalt von Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien, interpretiert werden können

Die Bestimmungen der BITV basieren ausdrücklich auf den Zugänglichkeitsrichtlinien für Web-Inhalte 1.0 (Web Content Accessibility Guidelines, WCAG 1.0) der Web Accessibility Initiative (WAI) vom 5. Mai 1999 (Anlage zur BITV vom 23. Juli 2002).

Dabei orientiert sich die BITV an den Prioritätsstufen der WCAG 1.0. Alle Anforderungen der Priorität 1 der WCAG 1.0 sind in allen Bereichen der betroffenen Webangebote zu erfüllen. Zentrale Navigations- und Einstiegsangebote müssen zusätzlich die Anforderungen der Priorität 2 erfüllen (§ 3).

Die BITV enthält gemäß den Inhalten der WCAG keine Vorgaben zur grundlegenden Technik, die für die Bereitstellung von elektronischen Inhalten und Informationen verwendet wird (Server, Router, Netzwerkarchitekturen und Protokolle, Betriebssysteme usw.) und hinsichtlich der zu verwendenden Benutzeragenten. Die Anforderungen und Bedingungen beziehen sich allein auf die der Nutzerin/dem Nutzer angebotenen elektronischen Inhalte und Informationen.

Die Web Content Accessibility Guidelines liegen seit 2008 in Version 2.0 vor und wurden in dieser neuen Fassung aktuelleren Entwicklungen in der Entwicklung von Webseiten angepasst. Die Anpassung erfolgte durch eine Neufassung der Verordnung, die auch in ihrer Abkürzung den Zusatz „2.0“ trägt.

Nach den Empfehlungen des W3C nimmt die BITV 2.0 Bezug auf die in den WCAG-2.0-Richtlinien enthaltenen Prinzipien Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit.

Ihr Vorteil:

In unser aller Interesse pflegen wir einen pragmatischen Zugang: keine unnötig aufgeblasenen Verträge mit endlosen unnötigen Berichten. Wir helfen Ihnen dabei, volle Barrierefreiheit zu erreichen, und geben Ihnen die Werkzeuge in die Hand, um die Barrierefreiheit in Zukunft selbstständig zu erhalten.
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